§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen “Tennis – Club Weismain”. Er hat seinen Sitz in Weismain.
2) Er erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz “e. V.”
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung einer Tennisanlage und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung.
3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes Sportverbandes e. V. (BLSV) und des Bayerischen Tennisverband e. V. (BTV). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV).
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3) Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins.
4) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Tennissport überhaupt verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
6) Die Mitglieder anerkennen die Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen, Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
2) Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Antrags bedarf keiner Begründung.
3) Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
4) Der Übertritt vom aktiven in den passiven Mitgliederstand muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab dem 1. Tag des neuen Geschäftsjahres. In Ausnahmefällen kann der Vorstand eine andere Regelung treffen.
§ 7 Rechte der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2) Passive Mitgliederdürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen nicht benutzen.
3) Jugendliche Mitglieder sind erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt.
4) Die Teilnahme an Veranstaltungen kann vom Vorstand für jugendliche Mitglieder eingeschränkt werden.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
1) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse derVereinsorgane verbindlich.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was demAnsehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Das Vereinseigentum ist schonend und fürsorglich zu behandeln.
3) Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet.
§ 9 Beiträge, Umlagen, Gebühren
1) Alle Mitglieder haben folgende Beiträge zu leisten:
a) Mitgliedsbeitrag
b) Arbeitsleistungen
c) Umlagen
d) Sachleistungen
2) Die Höhe dieser Beiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung festgehalten.
3) Die Höhe dieser Beiträge kann nach den verschiedenen Mitgliedergruppen unterschieden werden, wobei nach objektiven Kriterien beurteilt werden muss. Im Interesse des Vereins und bei Bedürftigkeit kann der Vorstand für einzelne Mitglieder Zahlungsermäßigung beschließen.
4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5) Umlagen für die Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben können verlangt werden. Die zu planenden Investitionsmaßnahmen bedürfen einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.
6) Spenden und Sponsorengelder sind willkommen.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
2) Der Austritt ist nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zulässig. In Ausnahmefällen kann der Vorstand eine andere Regelung treffen.
3) Ein Mitglied kann vom Vorstand ohne vorherige Anhörung aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
a) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen der Vereins verletzt,
b) Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
c) sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt. In diesen Fällen ist das Mitglied vom Vorstand vor einem Ausschluss anzuhören.
5) Die Streichung bzw. der Ausschluss soll dem Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen mitgeteilt werden.
6) Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen Berufungsrecht zu. Die Berufung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
7) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Zahlungen.
§ 11 Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
2) Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.
3) Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.
§ 12 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung muss in jedem Geschäftsjahr bis spätestens zum 30. April durchgeführt werden.
2) Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden ‘Vorsitzenden, durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, einberufen.
3) In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
a) Geschäftsbericht des Gesamtvorstandes,
b) Bericht der Rechnungsprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes (nur bei Beendigung einer Wahlperiode)
d) Wahl der Organe, ggf. Nachwahlen
e) Satzungsänderungen
f) Genehmigungen des Haushaltsvorschlags für das laufende Jahr
g) Behandlung der Anträge
4) In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Versammlung muss in diesem Falle binnen eines Monats nach Eingang des Antrages stattfinden. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage.
5) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorsitzenden bis spätestens 8 Tage vor dem Tagungstermin schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Sie sind in der Tagesordnung einzeln aufzunehmen.
6) Durch Beschluss einer Mehrheit von 213 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden.
7) Mit Ausnehme einer zum Zwecke des Beschlusses über die Vereinsauflösung ist die Mitgliederversammlung immer dann beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins anwesend sind.
8) In den Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.
9) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.
10) Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch Stimmzettel. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird.
11) Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Vorstand
1) Dem Vorstand gehören an:
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende (stellv. Vorsitzender),
c) der Kassenwart (stellv. Vorsitzender),
d) der Sportwart,
e) der 1. Beisitzer,
f) der 2. Beisitzer,
g) der 3, Beisitzer.
2) Beisitzer werden für die Bearbeitung eines konkreten Aufgabengebiets von der Mitgliederversammlung gewählt.
3) Falls ein Ehrenvorsitzender ernannt ist, hat er Sitz und Stimme im Vorstand.
4) Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden besteht. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Wahlperiode von zwei Jahren gewählt.
6) Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, ernennt der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Scheidet der Vorsitzende aus, so wählt der Vorstand, welcher seiner Stellvertreter an seine Stelle tritt. Die etwaige Nachwahl eines zunächst kommissarisch ernannten Vorstandsmitglieds bezieht sich nur auf die Restdauer der Wahlperiode des Gesamtvorstands.
7) Der Vorstand des Vereins verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist.
8) Planmäßige Ausgaben über 1.000 Euro benötigen die Genehmigung zweier Zeichnungsberechtigter. Außerplanmäßige Ausgaben kann .der Vorstand bis zu 3.000 Euro nach eigenem Ermessen vornehmen.
9) Für besondere Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit müssen geregelt sein . . Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse beratend teilzunehmen.
10) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 14 Vorstandssitzungen
1) Vorstandssitzungen finden, insbesondere in den Monaten März bis September, regelmäßig mindestens einmal im Monat statt.
2) Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, oder wenn es mindestens von 1/3 der Mitglieder des Vorstandes verlangt wird. Der Vorstand ist.beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist zulässig. Der Beschluss kommt zustande durch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei allen Mitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden muss.
§ 15 Rechnungsprüfer
1) Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
2) Sie dürfen keinem Organ oder Ausschuss des Vereins angehören.
3) Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den
Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
4) Den Rechnungsprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.
5) Die Prüfung des Kassen- und des Jahresabschlusses müssen mindestens 2 Rechnungsprüfer vornehmen.
§ 16 Ordnungen
1) Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen, z. B.· eine Beitragsordnung oder eine Spiel- und Platzordnung oder andere. Diese Ordnungen werden vom Vorstand beeschlossen.
§ 17 Auflösung des Vereins
1)Die Einberufung einer Mitgliederversammlung zum Zweck der Vereinsauflösung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
2) Die Mitgliederversammlung zum Zweck des Beschlusses über eine Auflösung des Vereins ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
3) Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit ja oder nein erfolgen.
4) Für den Fall der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
5) Das nach Bezahlung möglicher Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde einer öffentlichen Körperschaft oder einem gemeinnützigen Verein zur Verwendung ausschließlich im Sinne von Art. 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Auflösung des Vereins aufgrund des öffentlichen Vereinsrechts, sowie bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.
Weismain, den 27.05.2004